Reiter und Gespanne auf der öffentlichen Straße

Wie sollte man sich bei einer Begegnung mit einem Reiter auf der öffentlichen Straße verhalten?

Obgleich die Straßenverkehrsordnung sehr ausführlich zu diesem Thema Stellung nimmt, wissen viele Verkehrsteilnehmer auf diese Frage nicht zu antworten. Um Abhilfe zu schaffen, möchten wir an dieser Stelle die wesentlichen Vorschriften nochmals erläutern.

Bevor der Reiter sich mit seinem Pferd auf der öffentlichen Straße bewegt, sollte er das Verhalten des Pferdes kennen und es entsprechend anleiten können. Zu diesem Zweck bieten die Reitschulen spezielle Reitstunden für Reiter und Pferd an. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind angehalten, ihr Fahrverhalten bei einer Begegnung mit Reiter und Pferd anzupassen. Die Angst des Pferdes vor den anderen Verkehrsteilnehmern ist eine potentielle Gefahrenquelle…

Verpflichtungen der anderen Verkehrsteilnehmer

Pferde sind Fluchttiere. Für sie droht von den Fahrzeugen Gefahr. Dieser Fluchtinstinkt kann rasch von einem Pferd auf das andere übergreifen. Da die Reiter die Pferde in diesen Situationen dazu zwingen, sich der Gefahr zu stellen, reagieren die Pferde auf schnelle Bewegungen und laute Geräusche nur noch empfindlicher und können sogar ausschlagen. Im schlimmsten Fall gehen die Pferde samt Reiter durch, rutschen aus und stürzen. Aus diesem Grund sollten Autofahrer gewisse Dinge beachten:

  • Jeder Führer, der sich Zug-, Last- oder Reittieren oder Vieh nähert, die sich auf öffentlicher Straße befinden, muss seine Geschwindigkeit herabsetzen. Er muss anhalten, wenn diese Tiere Anzeichen von Angst aufweisen.
  • Es ist verboten, durch Lärm Tiere zu erschrecken. Der Geräuschpegel darf die durch die technischen Verordnungen festgelegten Grenzen auf keinen Fall überschreiten.

Ferner sind die Fahrer angehalten, einen ausreichenden Abstand einzuhalten, und bei einem Kreuzen oder dem Überholen des Tieres Schritt zu fahren. Schließlich bekräftigt Artikel 45.5, dass der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen treffen muss, damit die Ladung sowie die zu ihrer Befestigung dienenden Zubehörteile durch ihren Lärm die Tiere nicht erschrecken.

Potentielle Gefahrquellen

Da sich die Augen der Pferde an der Seite des Kopfes befinden, besitzen sie einen sehr weiten Sichtwinkel. Plötzliche Bewegungen, sowie andere Stressquellen, die dem Reiter nicht bewusst sind, können die Tiere erschrecken.

Was tun?

  • Halten Sie beim geringsten Anzeichen von Angst an.
  • Kreuzen Sie das Tier langsam oder fahren Sie langsam an dem Tier vorbei, ohne es zu streifen.
  • Vermeiden Sie plötzliche Bewegungen in der Nähe oder bei Annäherung des Tieres, auch wenn Sie denken, Sie befänden sich außerhalb der Sichtweite des Pferdes.
  • Gehen oder laufen Sie nicht auf das Tier zu.
  • Halten Sie alles, was davonfliegen könnte fest (eine Plane zum Beispiel) oder binden Sie es fest.
  • Legen Sie Ihren Hund an die Leine.

Knatternde oder lärmende Motoren, Schreie, Bremsgeräusche, Hupgeräusche, usw. sind ebenfalls Gefahrenquellen.

Was tun?

  • Nicht hupen.
  • Versuchen Sie, die Lärmquelle zu beseitigen oder den Lärm zu verringern. Brüllen, schreien und rufen Sie nicht.
  • Drehen Sie die Lautstärke des Autoradios herunter.

Fremde und unbekannte Geräusche, Bewegungen und Gegenstände, wie der Zug, die Straßenbahn, ein LKW, ein Traktor oder landwirtschaftliche Züge und selbst Rasenmäher sind für Pferde angsteinflößende Dinge.

Pferde reagieren nervös, wenn sie an einer Kreuzung oder einer Ampel halten müssen. Meist beruhigen sie sich wieder, wenn sie Schritt gehen oder leicht traben. Auch sind Pferde nicht gerne von ihren Gefährten und ihrer Gruppe getrennt.

Was tun?

  • Bleiben Sie ruhig und geduldig.
  • Das Pferd kann Ihre eigene Angst durchaus spüren.
  • Versuchen Sie die Gefahrenquelle zu beseitigen, zu verringern oder sich zu entfernen.
  • Das Gesetz erlaubt es dem Gruppenführer in einer Kreuzung alle Tiere, bis zum letzten, überqueren zu lassen. Warten Sie, bis alle vorüber sind, bevor Sie sich ihnen nähern und selbst in die Kreuzung einfahren.
  • Überqueren die Tiere beide Fahrbahnen, tun sie dies gemeinsam. Schneiden Sie der Gruppe nie den Weg ab (dies gilt auch, wenn es sich lediglich um zwei Pferde mit Reiter handelt).

Die Straßenverkehrsordnung für Reiter

Auf der öffentlichen Straße wird der Reiter als Führer betrachtet, genau wie die Autofahrer und Fahrradfahrer auch, und unterliegt, in diesem Sinne, den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Ein Reiter, der von seinem Pferd absteigt und neben seinem Pferd hergeht, ist weiterhin ein Führer, solange er sich auf der öffentlichen Straße befindet.

Er muss, wie alle anderen Führer auch, stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muss sein Pferd beherrschen können, wenn dieses bei Lärm, bsp. eines Flugzeugs, eines LKWs oder bei Blenden von Scheinwerfern erschrickt.

Das erforderliche Mindestalter, das ein Reiter besitzen muss, um sich auf der öffentlichen Straße bewegen zu können, wurde auf 14 Jahre festgelegt. Dieses Alter wird auf 12 Jahre herabgesetzt, insofern er von einem Reiter, der mindestens 21 Jahre alt ist, begleitet wird. Führer von Gespannen müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Die Reiter müssen sich so weit wie möglich rechts halten, genauso wie die anderen Führer. Die Führer von vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder von Vieh dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen ebenerdigen Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Auf der Straße dürfen Reiter zu zweit nebeneinander reiten (jedoch ist es ratsam, trotzdem hintereinander zu reiten). Reitet ein Reiter jedoch auf dem ebenerdigen Seitenstreifen, müssen alle anderen Reiter hintereinander reiten.

Die Straßenverkehrsordnung verfügt, dass die Reiter Radwege und Bürgersteige nicht nutzen dürfen. Sonderregelungen bestimmen ferner den Verkehr von Fußgängern, Radfahrern und Reitern auf den ihnen vorbehaltenen Wegen.

Ein Reiter muss einen Richtungswechsel mit einer Armbewegung ankündigen. In den geschlossenen Ortschaften ist es untersagt, vorgespannte oder berittene Tiere galoppieren zu lassen.

Sonderregelungen für Reitergruppen

Reiter, die in Gruppen von mindestens 10 Teilnehmern reiten, dürfen von einem Gruppenleiter begleitet werden, der für einen guten Verlauf des Ausritts sorgt. Dieser Gruppenleiter muss mindestens 21 Jahre alt sein und am linken Arm eine quer gestreifte Armbinde in den Landesfarben tragen.

An Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf der Gruppenleiter den Verkehr in den Querstraßen anhalten, während die Gruppe überquert. Um den Verkehr anzuhalten, muss der Gruppenleiter eine Scheibe benutzen, auf der das Verkehrszeichen C3 abgebildet ist.

Verpflichtungen für Gespanne

In mehreren Punkten unterscheidet die Straßenverkehrsordnung zwischen den Führern von Gespannen, auch Gespannführer genannt, und den Reitern. Es ist den Führern demnach nicht gestattet:

  • auf den den Reitern vorbehaltenen Wegen.
  • oder nebeneinander zu fahren.
  • Es ist ihnen nur gestattet, auf der Straße zu fahren.

Die Regeln bestimmen, dass ein Gespann nicht mehr als vier hintereinander und nicht mehr als drei nebeneinander gehende Tiere umfassen darf. Die Gespanne müssen von so vielen Begleitpersonen, wie nötig sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, begleitet werden und wenn die Länge einer Ladung 12 Meter übersteigt, muss eine Begleitperson der Ladung zu Fuß folgen.

Quelle: Via Secura Nr. 71 (Magazin des BIVS, 1/2006)

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