Führen von Tieren auf der öffentlichen Straße

Wir möchten die genauen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfahren, die ein Fußgänger, der ein Zugtier führt, einhalten muss. Was muss man beachten, wenn man auf der öffentlichen Straße alleine oder mit einer Gruppe unterwegs ist (Bürgersteig, Mittelstreifen, Straßenrand, usw.)?

Artikel 2.13 der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bezeichnet jede Person, die ein Zug-, Last- und Reittier oder Vieh leitet oder hütet als « Führer ».

Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge in Bewegung muss einen Führer haben. Das Gleiche gilt für Zug-, Last- oder Reittiere und für das Vieh, ob einzeln oder in einer Herde (Artikel 8.1. KE 1.12.75).

Das Mindestalter zum Führen von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder Vieh beträgt 14 Jahre (Artikel 8.2.5. KE 1.12.75).

Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen. Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen (Art. 8.3 KE 1.12.75).

Der Führer darf das Fahrzeug, das er führt, oder die Tiere, die er leitet oder hütet, nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Unfalls und jeglicher missbräuchlichen Benutzung durch Dritte getroffen zu haben (Art. 8.5 KE 1.12.75).

Umfasst die öffentliche Straße eine Fahrbahn, müssen die Führer Letztere benutzen. Die Fahrbahn ist der Teil der öffentlichen Straße, der für den Straßenverkehr im Allgemeinen vorgesehen ist (Art. 9.1.1 KE 1.12.75).

Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder von Vieh dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen ebenerdigen Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden (Art. 9.1.3 KE 1.12.75).

Die Führer von Tieren dürfen nicht die Autobahn (Art. 21.1 KE 1.12.75) und nicht die Kraftfahrstraßen (Art. 22 KE 1.12.75) benutzen.

Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen, müssen folgende Lichter benutzt werden bei Gespannen, Handkarren, nicht vorgespannten Zugtieren, Last- oder Reittieren und bei Vieh: vorne ein weißes oder gelbes Licht und hinten ein rotes Licht. Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder getragenes Gerät ausgestrahlt werden (Art. 30.3.3 KE 1.12.75).

Der Führer von Zug-, Last- oder Reittieren sowie von Vieh muss gegebenenfalls von Begleitpersonen in genügender Anzahl unterstützt werden (Art. 55.1 KE 1.12.75).

Der Führer und die Begleitpersonen müssen ständig in der Nähe der Tiere bleiben und in der Lage sein, sie zu meistern und zu vermeiden, dass sie den Verkehr behindern oder einen Unfall verursachen (Art. 55.2 KE 1.12.75).

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